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   RG, 07.06.1902 - V 111/02   

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https://dejure.org/1902,489
RG, 07.06.1902 - V 111/02 (https://dejure.org/1902,489)
RG, Entscheidung vom 07.06.1902 - V 111/02 (https://dejure.org/1902,489)
RG, Entscheidung vom 07. Juni 1902 - V 111/02 (https://dejure.org/1902,489)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann auf Grund einer mündlichen, neben einem in der Form des § 313 Satzes 1 B.G.B. geschlossenen, aber durch Auflassung und Eintragung nicht vollzogenen Kaufvertrag vom Verkäufer gemachten Zusicherung gewisser Eigenschaften des verkauften Grundstückes von seiten des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 52, 1
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 14.12.1960 - V ZR 40/60

    Gewährleistungsanspruch. Irrtums- und Täuschungsanfechtung

    Als verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache im Sinne dieser Vorschrift kommen zwar nicht nur ihre natürliche Beschaffenheit, sondern auch die vorhandenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Betracht, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert von Einfluß sind (RGZ 21, 308, 311; 52, 1, 2; 59, 240, 243; 61, 84, 86; 64, 266, 269; …
  • BGH, 25.05.1977 - VIII ZR 186/75

    Schadenersatzanspruch aus c. i.c. bei Kauf von Gesellschaftsanteilen

    Wenn überhaupt, so könnte eine Bilanz ohnehin nur dann als eine der Zusicherung zugängliche Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB angesehen werden, wenn sich der aus ihr ergebende bisherige Ertrag des Unternehmens (Gewinn oder Verlust) auf die Feststellung eines längeren Zeitraums stützt; nur wenn durch diese Einschränkung kurzfristig schwankende Entwicklungen, die in Zufälligkeiten ihren Grund haben können, ausgeschaltet werden, kann - wenn überhaupt - von Umständen gesprochen werden, die "zufolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Dauer nach den Verkehrsanschauungen einen Einfluß auf die Wertschätzungen der Sache zu üben pflegen" (RGZ 52, 1, 2) und deswegen als Eigenschaft eines Unternehmens - mit der für den Verkäufer weitreichenden Folge einer garantieähnlichen Haftung ohne Verschulden (§ 463 BGB) - Gegenstand einer Zusicherung sein können (vgl. Hommelhoff a.a.O. S. 93 ff m.w.Nachw.).
  • BFH, 29.08.2002 - V B 128/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Verlust der Befugnis zur

    Im Finanzrechtsstreit wegen Umsatzsteuer 1998 und Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuer 1998, den der Kläger und Antragsteller (Kläger) unter dem Az. 1 K 110/02 und 1 V 111/02 beim Finanzgericht (FG) Bremen führt, hat das FG den als Prozessvertreter aufgetretenen Beschwerdeführer mit Beschluss vom 23. Mai 2002 (zugestellt am 25. Mai 2002) gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen.
  • BGH, 09.06.1959 - VIII ZR 107/58
    Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die Ertragsfähigkeit eines Unternehmens oder eines Grundstücks als Eigenschaft des Kaufgegenstandes im Rechtssinne aufzufassen (RGZ 52, 1, 2; 63, 57, 61; 67, 86; 132, 76, 78; 134, 83, 86).
  • BGH, 21.06.1961 - V ZR 194/59
    Zunächst hat sich das Reichsgericht auf den Standpunkt gestellt, daß Formvorschriften gegenüber die Berufung auf Treu und Glauben versagen müsse, da sonst die Vorschriften bedeutungslos sein würden (RGZ 52, 1, 5).
  • BFH, 12.06.1968 - II 155/64

    Berechnung der Revisionssumme aus der Beschwer jedes einzelnen Klägers

    Denn Eigenschaften im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur die körperlichen Eigenschaften der gekauften Sache, sondern auch die deren Wert bestimmenden Faktoren (vgl. RGZ 52, 1; 67, 86; 132, 76; 134, 83; 161, 330; Bundesgerichtshof - BGH - Neue Juristische Wochenschrift 1959 S. 1584 - NJW 1959, 1584 -).
  • BGH, 13.11.1953 - V ZR 173/52

    Rechtsmittel

    Reichsgerichts zu § 313 BGB die folgenden Leitsätze an: Dem Formzwang des § 313 BGB unterliegt der gesamte Veräußerungsvertrag, mithin alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt, insbesondere bei entgeltlichen gegenseitigen Veräußerungsverträgen auch diejenigen Abreden, welche die Gegenleistung des Erwerbers betreffen (RGZ 51, 179 [181]; 52, 1; 64, 35 [40]; 97, 219 [220]; 103, 295 [297]; 145, 246 [247]).
  • BGH, 14.01.1955 - V ZR 116/53

    Rechtsmittel

    Die Revision beruft sich dabei einerseits auf den allgemein anerkannten Satz, daß nicht nur der Vertrag, durch den sich jemand verpflichte, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, nach § 313 BGB gerichtlich oder notariell, beurkundet werden müsse, sondern daß dasselbe für alle Vereinbarungen gelte, aus denen sich nach dem Willen der Beteiligten der Veräußerungsvertrag zusammensetzen solle (RGZ 51, 181; 52, 1; 64, 35; 97, 219), andererseits auf den gleichfalls anerkannten Satz, daß es für die Anwendung des § 313 BGB nichts ausmache, ob die Verpflichtung, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, nicht von dem Grundstückseigentümer, sondern von einer anderen Person übernommen werde.
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